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Allgemeine Verkauf-,Montage- und Zahlungsbedingungen

  1. Allgemein

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle von dem Auftraggeber auszuführenden Arbeiten und Lieferung. Mündliche Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie von dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Soweit die Bestätigung des Käufers bzw. Auftraggebers abweichende Bestimmungen enthält, gelten diese nur wenn sie von dem Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden. Soweit der Auftagnehmer mit dem Auftraggeber in fortlaufender Geschäftsverbindung steht, gelten diese  Bedingungen für jeden einzelnen Auftrag auch dann, wenn die Bedingungen nicht jeder einzelnen Auftragsbestätigung ausdrücklich beigelegt sind, oder auf sie Bezug genommen wird.

 

  1. Angebote

Angebote des Auftragnehmers über Preise und Lieferzeiten sind freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt termingerechter Selbstbelieferung. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Maß-, Gewicht- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind annährend und unverbindlich. Ein Auftrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Der Auftragnehmer behält sich eine Frist von drei Wochen für die Annahme eines Angebots vor. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den  Auftragnehmer. Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

 

  1. Liefertermine

Die angegebenen Lieferzeiten rechnen vom Tage der schriftlichen Auftragsbestätigung an. Sofern zur Durchführung des Auftrags eine Mitwirkungshandlung des Auftraggebers erforderlich ist, beginnt die angegebene Lieferfrist mit dem Tage, an dem der Auftraggeber diese Mitwirkungsbehandlung vollständig erfüllt hat. Die Liefer- und Fertigungstermine gelten im übrigen vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, wie höhere Gewalt, Betriebsstörungen und dergleichen, sowohl im eigenen Betrieb des Auftaggebers, als auch bei dessen Herstellerwerken. Erfolgt die Lieferung nicht zu dem angegebenen Termin, so kann der Auftraggeber nach Ablauf von zwei Wochen dem Auftragnehmer eine Nachfrist von drei Wochen setzen mit der Erklärung, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten. Außergewöhnliche Ereignisse, die für den Auftagnehmer unabwendbar sind, wie Brand, Überschwemmung, ungewöhnliche Witterungsverhältnisse, Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, allgemeine Energieverknappung usw. befreien den Auftragnehmer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Fall der Unmöglichkeit voll von der Leistungspflicht. Im Falle des Leistungsverzuges des Auftragnehmers oder der von ihr zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftagnehmers, ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

 

  1. Gefahrenübertragung

Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der Sitz der Auftragnehmer. Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und die Auftragnehmer noch andere Leistungen z.B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch Auftragnehmer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat , so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über, jedoch ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

 

  1. Preise und Zahlung

Die Preise verstehen sich, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, ab Werk. Erfolgt die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, und haben sich seitdem die Herstellungskosten, insbesondere aufgrund Erhöhung der Energiepreise und der Lohn-, Gehaltstarifverträge oder Steuern oder sonstige Abgaben erhöht, wird ein entsprechend erhöhter Verkaufspreis abgerechnet. Alle Preisangaben erfolgen ausschließlich Mehrwertsteuer, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Zahlung der Rechnung hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofern bei Lieferung in bar zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an erfüllungsstatt angenommen. Erziehungs- und Diskontspesen werden zusätzlich erhoben. Skontoabzüge sind unzulässig, falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Wenn Teilzahlungen vereinbart wurden, sind die Abzahlungsbeträge pünktlich zu entrichten. Gerät der Auftraggeber mit mehr als einer Rate in Rückstand, wird der gesamte Rest sofort fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit ablaufen.

 

  1. Rücktrittsrechte der Auftragnehmer

Wesentliche Verschlechterungen der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen die Auftragnehmer, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

  1. Gewähleistung

Die Gewährleistungsfrist bei Kaufverträgen richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Gewährleistung gilt nur, wenn der Standort der Maschine in der Bundesrepublik Deutschland ist. Bei Garantiezeiten von mehr als 6 Monaten können wir vom 7. Monat an eine Fahrkostenpauschale nach unseren jeweils gültigen Sätzen berechnen, wenn unser Kundendienst zur Prüfung oder Behebung eines garantiepflichtigen Mangels zum Standort des Gerätes fahren muss. Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn nach den Feststellungen der Auftragnehmer von unbefugter Seite ohne ihre Einwilligung an dem Gerät unsachgemäße Arbeiten durchgeführt werden. Unsere Garantie umfasst ohne ihre Einwilligung nicht solche Schäden, die durch übermäßige Beanspruchung, unsachgemäße Behandlung und Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel sowie durch Nichtbeachten der Gebrauchsanweisung entstehen. Das gilt auch für Schäden, die als Folge normaler Abnutzung auftreten. Die Obliegenheiten des §§ 377 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßnahme, dass die Auftragnehmer, die Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen binnen drei Werktagen nach der Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Für die Auftraggeber, der kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, verlängert sich diese Frist um eine Woche. Rügen gegenüber Außendienstmitarbeitern der Auftraggeber sind unbeachtlich. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge werden die Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach ihrer Wahl beschränkt. Dem Auftraggeber wird jedoch das Recht vorbehalten, bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Beim Verkauf gebrauchter Geräte wird die Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmer, ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Bei Verkauf gebrauchter Geräte oder soweit neue Geräte auf gebrauchte Fahrzeuge montiert und Fahrzeuge mit verkauft werden, ist jede Gewährleistung für die gebrauchten Geräte oder Fahrzeuge ausgeschlossen.

 

  1. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber 5% Zinsen über dem  jeweils gültigem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.

 

  1. Aufrechnung

Die Aufrechnung der Gegenforderung ist nur in soweit zulässig, als sie von dem Auftragnehmer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Auftraggeber aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung wird ausgeschlossen.

 

  1. Pauschalierter Schadensersatz

Sofern dem Auftragnehmer Schadensersatzansprüche, auf Nichterfüllung oder Ansprüche auf Wertminderung gegenüber dem Auftraggeber zustehen, kann dieser unabhängig von der tatsächlichen Höhe einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15% der Rechnung geltend machen. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann den Nachweis führen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als Pauschale ist.

 

  1. Haftungsbereifung

Werden zwingend vorgeschriebene Schutzvorrichtungen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers nicht bezogen, so ist der Auftragnehmer von jeglicher Haftung befreit, sofern es infolge des Fehlens der Schutzvorrichtung zu Schäden kommt.

 

  1. Montage/Reparaturbedingungen

Die Montage und Inbetriebsetzung ist in den Preisen grundsätzlich nicht inbegriffen. Wird die Montage durch die Monteure der Auftragnehmer ausgeführt, so berechnet dieser hierfür die jeweilig gültigen Stundensätze. Für Montagen von hydraulischen Ladegeräten außerhalb des Herstellerwerkes ist neben einer Fachkraft eine Werkstatt kostenlos zu Verfügung zu stellen. Etwa bei der Montage notwendig werdende Maurer- ,Zimmerer- oder Schmiedearbeiten gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers. Von dem Auftragnehmer angenommene feste Montagepreise behalten nur Gültigkeit, wenn seitens der Auftraggeber bei Ankunft der Monteure alles so vorbereitet ist, dass mit der Montage unverzüglich begonnen werden kann.

 

Berechnung des Auftrages:

Die Berechnung erfolgt nach dem jeweils gültigen Sätzen.

 

Kostenvoranschlag: Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden. Sollten die Auftragnehmer bei der Instandsetzung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten als notwendig erachten, so kann der Umfang der Arbeiten ohne Rückfrage bis zu 15% überschritten werden. Die zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlages gemachten Leistungen und Lieferungen besonderer Art werden dem Auftraggeber dann berechnet, wenn es nicht zur Ausführung der Instandsetzung oder zu einer solchen in abgeänderter Form kommt.

Haftung: Für Schäden und Verlust an den ihr zur Instandsetzung oder Aufbau übergebenen Gegenständen haftet der Auftragnehmer nur, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für die Haftung von Schäden, die bei der Probefahrt bzw. Überführung entsteht.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum bis zur völligen Bezahlung des Kauf- oder Vertragsgegenstandes sowie etwaiger anderer zu gleicher Zeit noch offener Rechnungsbeträge aus anderen Geschäften einschließlich Zinsen und sonstiger Nebenbeträge vor. (Kontokorrentvorbehalt)

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Auftraggeber verpflichtet das Vorbehaltseigentum gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie unverzüglich gegen Feuer ,,für fremde Rechnung“ zu sichern und dieses auf Verlangen nachzuweisen. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers selbst eine  Versicherung abzuschließen. Der Auftraggeber ist verpflichtet Pfändungen des Vorbehaltseigentums der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und dem Pfandgläubiger auf den Eigentumsvorbehalt der Auftragnehmer hinzuweisen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, über die Vorbehaltsware nur im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu Verfügen. Wird das Vorbehaltseigentum vom Auftraggeber weiter veräußert, so tritt er hiermit bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Kosten die aus der Weiterverwertung an Dritte erworbenen Forderungen und Rechte an die Auftragnehmer ab. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten und den sich aus dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ergebenden Pflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, so wird die gesamte Rechtschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Rechtschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Auftraggebers an dem Gegenstand. Bei Kaufleuten wird ein Zurückbehaltungsrecht ausdrücklich ausgeschlossen. Die Auftragnehmer sind berechtigt, sofort die Herausgabe zu verlangen. Hat der Auftraggeber durch Einbau des gelieferten Gegenstandes Eigentum an diesem erworben, so verzichtet der Auftraggeber auf sein erworbenes Eigentum und verpflichtet sich, den Gegenstand an den Auftragnehmer zu übereignen. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Gegenstandes entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Die Auftragnehmer sind berechtigt, den wieder in Besitz genommenen Gegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Auftraggeber auf seine Gesamtschuld gutgebracht. Bei Vergleichsverfahren oder Konkursen gilt das Aussonderungsrecht im Sinne des §43 der Konkursordnung an Ware und Erlös als vereinbart.

 

  1. Konzernvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt(Kontokorrentvorbehalt) sichert auch alle gegenwärtigen und zukünftigen(Kontokorrentforderungen) der Firma:

Bau- und Landtechnik Herzberg GmbH

 

  1. Gerichtsstand

Sind alle Parteien Vollkaufleute, so wird Bad Liebenwerda als Gerichtsstand vereinbart.

 

 

  1. Mietgeschäfte

Bei Abgeltung der monatlichen Mietpauschale wurde die normale Schichtzeit (8.Std) täglich, durchschnittlich bis zu 22 Arbeitstagen im Monat zu Grunde gelegt. Ansonsten gelten die allgemeinen Mietbedingungen It. Unserem Mietvertrag.